Vereinssatzung des SC07 Bad Neuenahr

Wichtiger Hinweis: Auf der am 12. November 2012 stattgefundenen Mitgliederversammlung wurden einige Satzungsänderungen beschlossen, die nach Eintragung ins Vereinregister (liegt dem Amtsgericht zur Entscheidung vor!) veröffentlicht werden!

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 12. Juni 1907 in Bad Neuenahr gegründete Sportverein führt den Namen "Sportclub 07 Bad Neuenahr e. V." Die Vereinsfarben sind schwarz-rot. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rhein-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Durchführung von Trainingseinheiten, Spielen und Turnieren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Präsidium ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums.


§3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das geschäftsführende Präsidium zu richten.
Der Austritt ist nur zum Abschluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs
Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben un-
sportlichen Verhalten,
d) wegen unehrenhafter Handlungen


§4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 3l. Januar, im Voraus zu entrichten. Das Präsidium kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Bei Austritt kann ein bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag nicht mehr zurückgefordert werden.
2. Näheres regelt eine Beitragsordnung.


§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Präsidiumsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Bei der Wahl des Abteilungsleiters der Jugendabteilung haben alle Mitglieder der Abteilung vom 12. bis 18. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Abteilungsleiter "Jugend" können Mitglieder des Vereins vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden. Die Beisitzer „Jugend männlich“ und „Jugend weiblich“ sind ab dem 16. Lebensjahr wählbar.


§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Präsidium folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins


§7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Präsidenten einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.


§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind.
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium als geschäftsführendes Präsidium und als Gesamtpräsidium
c) der Ehrenrat


§9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtpräsidiums
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das geschäftsführende Präsidium und das Gesamtpräsidium beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium durch persönliches Anschreiben und Veröffentlichung in der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Zwischen dem Tag der Versammlung und der Einladung bzw. Veröffentlichung muss eine Frist von drei Woche liegen. Für die Versendung der Einladungen gilt die letzte vom Mitglied angegebene Adresse.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagespunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge für wichtige Vereinsangelegenheiten wie z. B. Satzungsänderungen, Beitragsänderungen und Wahlen sind nicht zulässig.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§10 Präsidium

1. Das Präsidium arbeitet
a) als geschäftsführendes Präsidium, bestehend aus
dem Präsident
zwei Vizepräsidenten
dem Vizepräsident Finanzen
b) als Gesamtpräsidium bestehend aus
dem geschäftsführenden Präsidium (siehe a)
hauptamtlichen Geschäftsführer oder ehrenamtlichen Geschäftsführer
den Abteilungsleitern
dem Abteilungsleiter »Jugend«
den Beisitzern, wovon jeweils mindestens einer aus dem Bereich der „Jugend weiblich“ und „Jugend männlich“ stammen muss.
2. Den Beisitzern werden im Rahmen einer Geschäftsordnung bestimmte Aufgabengebiete zugeordnet.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das geschäftsführende Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Vizepräsidenten jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig.
5. Ehrenamtlich tätige Präsidiumsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadenersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
6. Die Abteilungsleiter werden vom geschäftsführenden Präsidium zur Wahl durch die
Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Der Abteilungsleiter »Jugend« wird in einer gesondert einzuberufenden Versammlung der Jugendabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
7. Der Präsident  beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums. Das Gesamtpräsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist das geschäftsführende Präsidium berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8. Zu den Aufgaben des Gesamtpräsidiums gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
9. Das geschäftsführende Präsidium ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat sich grundsätzlich an die Vereins-Finanzordnung zu halten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Gesamtpräsidiums getätigt werden. Das Gesamtpräsidium ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums laufend zu informieren.
10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§11 Ausschüsse / Beirat

1. Das geschäftsführende Präsidium kann bei Bedarf einen Beirat bilden, deren Mitglieder er beruft. Auch über die entsprechende Auflösung des Beirates ist im geschäftsführenden Präsidium zu entscheiden.
2. Das Gesamtpräsidium kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse / des Beirates erfolgen nach Bedarf.


§12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitglieder-versammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Präsidium. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.


§13 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die kein anderes Amt im Verein ausüben dürfen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Ehrenrates können an den Sitzungen des Gesamtpräsidiums beratend teilnehmen.


§ 14 Ehrungen

Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Auszeichnungen geehrt werden. Ehrenmitglieder werden durch das Gesamtpräsidium ernannt. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. sind aber von der Beitragszahlung befreit.


§15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums, die Mitglieder des Ehrenrates und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer kann auch kürzer oder länger sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und des von ihm bestimmten Protokollführers zu unterzeichnen ist.


§17 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüferbericht. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.


§18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) das Gesamtpräsidium mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen
hat, oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% -50 v.H. –der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % -50 v.H. -der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.


§19 Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des DFB

1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen und Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
2. Die Vereine der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und /oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB Ordnungen -insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung –sowie die Regionalverbandssatzungen und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein du seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.

 

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